AGB

Mondera UG (haftungsbeschränkt)

§ 1 Geltungsbereich und Kundenkreis
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen der Mondera Projektdienste UG (haftungsbeschränkt), Hamburg (nachfolgend „Mondera“), und ihren Auftraggebern.
(2) Mondera richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Verträge mit Verbrauchern (§ 13 BGB) werden nicht geschlossen.

  22Leistungsumfang
(1) Mondera erbringt Leistungen in den Bereichen Vermittlung, Koordination, Projektaufsicht und Regiearbeiten sowie – nach gesonderter Beauftragung – eigene Fach­leistungen wie Bauüberwachung, technische Prüfung und Beratung.
(2) Auf Wunsch erstellt Mondera Leistungsverzeichnisse (LV), Leistungs­beschreibungen (LB), Entwurfs‑, Genehmigungs‑ oder Ausführungs­planungen ("Planungsunterlagen") auf Basis der vom Auftraggeber bereitgestellten Unterlagen, Daten und Vorgaben.
(3) Mondera schuldet keine Prüfung dieser Grundlagen auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Plausibilität, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
(4) Entwürfe, LV, LB und sonstige Planungsunterlagen stellen Handlungs­empfehlungen dar. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sie eigenverantwortlich – ggf. durch geeignete Fach­planer – zu prüfen und schriftlich freizugeben, bevor sie umgesetzt oder an Dritte weitergegeben werden.
(5) Verträge können als Einzel‑ oder Rahmenverträge geschlossen werden; die Beauftragung erfolgt schriftlich, telefonisch, per E‑Mail oder auf sonstigem nachvollziehbaren Weg.
(6) Mondera agiert in der Regel als Vermittler, behält sich jedoch vor, Dritte im eigenen Namen zu beauftragen oder als Generalunternehmer tätig zu werden (siehe § 10).

§ 3 Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Die Vergütung erfolgt projektbezogen als Pauschale, prozentualer Regie­aufschlag oder nach tatsächlichem Stundenaufwand; maßgeblich ist das jeweilige Angebot.
(2) Sofern nicht abweichend vereinbart, sind Rechnungen 14 Kalendertage nach Zugang ohne Abzug fällig.
(3) Bei Projekten mit einer Laufzeit von mehr als vier Wochen ist Mondera berechtigt, monatliche Abschlags­rechnungen nach Leistungsfortschritt zu stellen.
(4) Werden einzelne Rechnungs­positionen bestritten, bleibt der unstrittige Teil spätestens zum Fälligkeits­zeitpunkt zahlbar.
(5) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen (§ 288 Abs. 2 BGB) sowie eine Mahnpauschale von 40 €. Mondera kann weitere Leistungen bis zum vollständigen Ausgleich aller fälligen Beträge zurückhalten.

§ 4 Haftung und Gewährleistung
(1) Mondera haftet nicht für Leistungen Dritter, die lediglich vermittelt oder im Namen des Auftraggebers beauftragt werden.
(2) Für eigene Leistungen haftet Mondera nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit; bei leichter Fahrlässigkeit nur bei Verletzung wesentlicher Vertrags­pflichten ("Kardinal­pflichten") und beschränkt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden.
(3) Jegliche Haftung für Schäden, die auf unvollständigen, fehlerhaften oder nachträglich geänderten Unterlagen des Auftraggebers beruhen, ist ausgeschlossen.
(4) Verwendet der Auftraggeber Planungsunterlagen von Mondera ohne die nach § 2 Abs. 4 erforderliche Freigabe oder leitet sie an Dritte weiter, stellt er Mondera von sämtlichen daraus resultierenden Ansprüchen Dritter frei, es sei denn, Mondera hat vorsätzlich oder grob fahrlässig fehlerhafte Unterlagen erstellt.
(5) Mängel an eigenen Leistungen sind binnen 14 Kalendertagen nach Abnahme oder Übergabe schriftlich anzuzeigen. Mondera hat das Recht zur zweimaligen Nachbesserung.

§ 5 Vertragsdauer und Kündigung
(1) Einzelverträge können bis zum Beginn der Ausführung ordentlich gekündigt werden.
(2) Später ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen; es bleibt bei den gesetzlichen Rechten zur Kündigung aus wichtigem Grund. Bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten; Mondera kann eine pauschale Ausfall­entschädigung verlangen.
(3) Rahmenverträge können mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende ordentlich gekündigt werden.

§ 6 Rücktritt vor Projektbeginn
(1) Tritt der Auftraggeber vor Projektbeginn zurück, kann Mondera eine Storno­pauschale von bis zu 20 % des vereinbarten Honorars verlangen.
(2) Nach Projektbeginn sind alle bis dahin erbrachten Leistungen zu vergüten; zusätzlich kann eine angemessene Ausfall­entschädigung berechnet werden.

§ 7 Datenschutz
(1) Mondera verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich zur Vertrags­durchführung, Projektabwicklung und internen Optimierung.
(2) Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur, soweit dies zur Vertrags­durchführung erforderlich ist oder gesetzliche Pflichten bestehen.

§ 8 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung.
(2) Änderungen an den Grundlagen nach Leistungs­beginn dürfen nicht zur rück­wirkenden Neubewertung bereits erbrachter Leistungen führen.
(3) Er wird den Zugang zu Baustellen, Anlagen oder Ansprechpartnern sicherstellen und Mondera über alle sicherheits­relevanten Vorgaben unterrichten.

§ 9 Freistellung bei Planungsleistungen
Der Auftraggeber stellt Mondera von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die daraus entstehen, dass er die von Mondera erstellten LV, LB oder Planungs­unterlagen ohne vorherige fachliche Prüfung oder entgegen abweichender behördlicher oder technischer Vorgaben nutzt, es sei denn, der Anspruch beruht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflicht­verletzung von Mondera.

§ 10 Generalunternehmer‑Tätigkeit
(1) Übernimmt Mondera Leistungen als General­unternehmer (GU), erfolgt die Beauftragung von Nach­unternehmern im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
(2) Mondera haftet für die sorgfältige Auswahl und Koordination der Nach­unternehmer. Für deren Leistungs­erbringung haftet Mondera nur im Rahmen der gesetzlichen Regelungen.
(3) Der Auftraggeber wird etwaige Mängel zunächst schriftlich gegenüber Mondera anzeigen; Mondera ist berechtigt, zunächst Nacherfüllung durch den betreffenden Nach­unternehmer zu veranlassen.
(4) Weitergehende Schadens­ersatz­ansprüche gegen Mondera bestehen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

§ 11 Gerichtsstand, Recht und Schlussbestimmungen
(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN‑Kaufrechts (CISG).
(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag ist Hamburg, soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich‑rechtliches Sonder­vermögen ist.
(3) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Textform.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Regelung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

§ 12 Vertraulichkeit und Urheberrecht
(1) Sämtliche von Mondera überlassenen Unterlagen, insbesondere LV, LB, Zeichnungen, Berechnungen und sonstige Planungsunterlagen ("Unterlagen"), sind vom Auftraggeber vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Mondera zugänglich gemacht werden.
(2) Bis zur vollständigen Zahlung aller geschuldeten Vergütungen behält sich Mondera sämtliche Urheber‑ und Nutzungsrechte an den Unterlagen vor. Nach Zahlung erhält der Auftraggeber ein einfaches, nicht übertragbares Recht, die Unterlagen ausschließlich zum vertraglich vereinbarten Zweck zu verwenden.
(3) Bearbeitungen, Änderungen oder Weiterentwicklungen der Unterlagen sowie deren Veröffentlichung oder Weitergabe bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Mondera.

§ 13 Höhere Gewalt
(1) Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs einer Partei, wie Streik, Aussperrung, Krieg, Terror, Pandemien, Naturkatastrophen, behördliche Anordnungen oder nicht vorhersehbare Liefer‑ bzw. Materialengpässe ("Höhere Gewalt"), befreien die betroffene Partei für die Dauer der Störung und deren Auswirkungen von ihren Leistungs‑ und Terminpflichten.
(2) Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Entstehen Mondera zusätzliche, nachweislich erforderliche Aufwendungen, sind diese vom Auftraggeber zu vergüten.
(3) Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich über Beginn und Ende des Ereignisses.

§ 14 Preisgleitklausel
(1) Steigen nach Vertragsabschluss die Beschaffungs‑ oder Lohnkosten von Mondera um mehr als 10 % im Vergleich zum Angebotspreis, ist Mondera berechtigt, die Vergütung anteilig in dem Umfang anzupassen, wie sich die Kosten erhöht haben.
(2) Mondera weist die Kostenerhöhung auf Verlangen anhand geeigneter Nachweise oder durch Bezug auf anerkannte Preisindizes (z. B. Baupreisindex des Statistischen Bundesamts) nach.

§ 15 Versicherungspflicht
(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, eine Betriebs‑ bzw. Projekt‑Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 7,5 Mio € je Schadensfall für Personen‑ und Sachschäden während der gesamten Projektlaufzeit aufrechtzuerhalten.
(2) Mondera ist berechtigt, vor Leistungsbeginn und jederzeit auf erstes Anfordern einen aktuellen Versicherungsnachweis zu verlangen.
(3) Unterlässt der Auftraggeber den Versicherungsschutz, stellt er Mondera von allen daraus entstehenden Ansprüchen Dritter frei.

§ 16 Aufrechnung und Abtretung
(1) Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn diese rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
(2) Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag dürfen ohne schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei weder ganz noch teilweise abgetreten oder verpfändet werden.

§ 17 Streitbeilegung / Mediation
(1) Die Parteien werden zunächst versuchen, alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag durch Mediation beizulegen.
(2) Kommt innerhalb von 30 Tagen nach schriftlicher Streitmitteilung keine Einigung über die Person des Mediators zustande oder führt die Mediation binnen 60 Tagen nicht zum Ergebnis, ist jede Partei berechtigt, die staatlichen Gerichte anzurufen.
(3) Das Recht auf einstweiligen Rechtsschutz bleibt unberührt.

§ 18 Elektronische Kommunikation und Signatur
(1) Vertragsbezogene Erklärungen können wirksam per E‑Mail oder in sonstiger elektronischer Form übermittelt werden, sofern nicht zwingendes Recht eine strengere Form verlangt.
(2) Die Textform (§ 126b BGB) gilt durch E‑Mail gewahrt. Elektronische Signaturen erfüllen die Schriftform im Sinne des § 126 BGB, soweit rechtlich zulässig.
(3) Der Auftraggeber stimmt dem Empfang elektronischer Rechnungen zu.

§ 19 Compliance und Exportkontrolle
(1) Beide Parteien werden sämtliche anwendbaren Gesetze und Vorschriften einhalten, insbesondere zu Exportkontrolle, Sanktionen, Geldwäsche‑ und Korruptionsbekämpfung.
(2) Verstößt eine Partei schuldhaft gegen diese Pflichten, stellt sie die andere Partei von allen daraus resultierenden Nachteilen, Schäden oder Strafen frei.

§ 20 Datensicherung und Archivierung
(1) Mondera speichert projektbezogene Daten und Unterlagen für die Dauer von fünf Jahren nach Projektabschluss, sofern keine zwingenden gesetzlichen Aufbewahrungsfristen entgegenstehen, und löscht sie anschließend.
(2) Eine weitergehende Archivierungspflicht besteht nur bei schriftlicher Vereinbarung; hierfür können gesonderte Vergütungen anfallen.

§ 21 Vertragssprache
Vertragssprache ist Deutsch. Etwaige Übersetzungen dienen lediglich der Information; im Zweifel ist die deutsche Fassung maßgeblich.

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